Allgemeine Geschäftsbedingungen der cDevelopment GmbH für IT-Dienstleistungen
1. Gegenstand und Geltungsbereich
1.1. Diese AGB gelten für alle Dienstleistungen der cDevelopment GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“), insbesondere Beratung, Konzeption, Implementierung und Betriebsunterstützung im IT-Umfeld. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Werkvertragliche Leistungen sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung Gegenstand des Vertrages.
1.2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.
1.3. Der Auftragnehmer schuldet eine sorgfältige Leistungserbringung, die dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweiligen Stand der Technik auf dem Gebiet der Beauftragung entspricht, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Leistung wird in deutscher Sprache erbracht, soweit nichts anderes vereinbart ist.
1.4. Werden die Leistungen auf Abruf des Auftraggebers geschuldet und ist keine Mindestabnahme vereinbart, besteht kein Anspruch auf Abruf. Soweit kein Vorlauf vereinbart ist, beginnt der Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist nach Abruf mit der Leistung.
1.5. Der Auftragnehmer ist nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Auftraggebers berechtigt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
1.6. Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung geeignete Werkzeuge* und automatisierte Verfahren einsetzen. Er stellt dabei sicher, dass berechtigte Vertraulichkeits- und Sicherheitsinteressen des Auftraggebers gewahrt bleiben.
1.7. Soweit der Auftragnehmer Leistungen an Hard- und/oder Software (einschließlich Firmware) erbringt, dürfen diese Leistungen, soweit vermeidbar, weder die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der ITK-Infrastruktur oder Teile davon gefährden, noch den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch:
- unerwünschtes Absetzen/Ausleiten von Daten,
- unerwünschte Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder
- unerwünschtes Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen.
Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität, wenn sie weder vom Auftraggeber gefordert, noch vom Auftragnehmer unter Beschreibung der Aktivität angeboten, noch im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich autorisiert wurde.
2. Zusammenarbeit der Vertragspartner / Ausschluss von Arbeitnehmerüberlassung
2.1. Die Vertragspartner gewährleisten durch organisatorische Maßnahmen, dass die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter des Auftragnehmers ausschließlich dessen Direktionsrecht unterstehen. Es erfolgt keine Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers.
2.2. Beide Parteien benennen je einen verantwortlichen Ansprechpartner für sämtliche Belange im Zusammenhang mit dem Vertrag. Der Auftraggeber übermittelt Anforderungen ausschließlich dem vom Auftragnehmer benannten Ansprechpartner und erteilt den übrigen eingesetzten Personen keine Weisungen. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch soweit sie Leistungen in dessen Räumen erbringen.
2.3. Der Auftragnehmer bestimmt grundsätzlich Ort und Zeit der Leistung selbst. Zeitliche, räumliche und fachliche Anforderungen aus der Leistungsbeschreibung oder abgestimmten Termin- und Leistungsplänen sind zu beachten. Für die zur Erbringung der Leistungen notwendigen Arbeitsmittel ist der Auftragnehmer selbst verantwortlich, soweit nicht anders vereinbart.
3. Rechte an den Leistungsergebnissen
3.1. Mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung erhält der Auftraggeber das einfache, zeitlich und örtlich unbeschränkte Recht, die für ihn individuell erstellten Leistungsergebnisse für eigene Zwecke zu nutzen. Eine Übertragung dieses Nutzungsrechts auf Dritte oder eine Unterlizenzierung bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform; die Zustimmung wird nicht unbillig verweigert.
3.2. An vorbestehenden Werken, Standardkomponenten, Vorlagen und Konzepten des Auftragnehmers verbleiben sämtliche Rechte beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber erhält hieran das für die vertragsgemäße Nutzung der Leistungsergebnisse erforderliche einfache Nutzungsrecht gemäß Ziffer 3.1. Für Open-Source-Komponenten gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen.
3.3. Werkzeuge*, Methoden und allgemeines Know-how des Auftragnehmers verbleiben bei diesem. Eine Herausgabepflicht besteht insoweit nicht.
3.4. Die Überlassung von Quellcode* und dessen Dokumentation ist nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.
3.5. Soweit es sich bei den Leistungsergebnissen um Sachen handelt oder sich Leistungsergebnisse in Sachen verkörpern, geht das Eigentum mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung auf den Auftraggeber über.
4. Service- und Reaktionszeiten*
4.1. Sind keine Servicezeiten* vereinbart, gelten die Zeiträume von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr (mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Sitz des Auftragnehmers) als Servicezeiten*.
4.2. Sind keine Reaktionszeiten* vereinbart, beginnt der Auftragnehmer mit den Leistungen innerhalb angemessener Frist nach Zugang der entsprechenden Meldung innerhalb der Servicezeiten*.
4.3. Für den Verzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
5. Dokumentations- und Berichtspflichten
5.1. Der Auftragnehmer dokumentiert die durchgeführten Leistungen in angemessener Art und Weise, soweit nicht anders vereinbart in deutscher Sprache und in einem üblichen elektronischen Format, und macht die Dokumentation dem Auftraggeber mit Abschluss der Leistung zugänglich.
5.2. Auf Verlangen erstattet der Auftragnehmer dem Auftraggeber während der Vertragsdauer in angemessenen Abständen Bericht über den Stand der Leistungen.
6. Mitteilungspflichten des Auftragnehmers
6.1. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich mit, wenn ihm bei der Leistungserbringung auffällt, dass eine Vorgabe des Auftraggebers in wesentlichem Umfang fehlerhaft, unvollständig, widersprüchlich oder nicht wie vereinbart ausführbar ist. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Untersuchungen und Prüfungen vorzunehmen, die für die Erbringung der Leistungen nicht erforderlich sind.
6.2. Sobald dem Auftragnehmer erkennbar ist, dass vereinbarte Termine nicht eingehalten werden können, teilt er dies dem Auftraggeber unverzüglich mit.
6.3. Vereinbarte Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers fordert der Auftragnehmer rechtzeitig an.
7. Personal des Auftragnehmers, Unterauftragnehmer
7.1. Die zur Erbringung der Leistungen eingesetzten Personen sind dem Vertragszweck und der Aufgabenstellung entsprechend qualifiziert.
7.2. Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer einsetzen, soweit berechtigten Interessen des Auftraggebers nicht entgegenstehen. Für die Leistungen der Unterauftragnehmer steht der Auftragnehmer ein wie für eigenes Handeln. Vertraglich vereinbarte Sicherheits- und Geheimhaltungsanforderungen legt der Auftragnehmer auch seinen Unterauftragnehmern auf.
7.3. Der Auftragnehmer darf eingesetzte Personen unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers durch mindestens gleichwertig qualifizierte Personen ersetzen.
8. Vergütung
8.1. Der Pauschalfestpreis ist die Gesamtvergütung, die für die vereinbarte Leistung geschuldet ist. Materialkosten, Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten* sind im Pauschalfestpreis nicht enthalten; sie werden entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vergütet.
8.2. Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, gilt Folgendes:
8.2.1. Vergütet wird der tatsächliche Zeitaufwand. Reisezeiten, Reisekosten, Materialkosten und Nebenkosten* werden entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten werden wie Arbeitszeiten vergütet. Der Auftragnehmer weist die Leistungen in Textform nach.
8.2.2. Ist ein Tagessatz vereinbart, wird dieser auf Basis eines Acht-Stunden-Tages anteilig abgerechnet. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden anteilig vergütet. Pausen werden nicht vergütet.
8.2.3. Ist bei Vergütung nach Aufwand eine Obergrenze vereinbart, teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Bearbeitungsstand und den voraussichtlichen Restaufwand mit, wenn die Obergrenze zu ca. 75 % erreicht ist. Leistungen über die Obergrenze hinaus erbringt der Auftragnehmer nur nach gesonderter Beauftragung gegen Vergütung nach Aufwand zu den vereinbarten Sätzen.
8.3. Die Vergütung zum Pauschalfestpreis ist nach Erbringung der Leistung fällig; Abschlagszahlungen können vereinbart werden. Die Vergütung für Leistungen nach Aufwand ist monatlich nachträglich fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist.
8.4. Eine fällige Vergütung ist innerhalb von 7 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
8.5. Alle Preise verstehen sich, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht, zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
9. Termine
9.1. Termine und Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Bei Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat – insbesondere bei unterbliebener oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers –, verschieben sich betroffene Termine und Fristen angemessen. Die gesetzlichen Ansprüche der Parteien bleiben unberührt.
10. Schlechtleistung
10.1. Wird eine Leistung nicht vertragsgemäß erbracht, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer zu verlangen, die Leistung innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß Ziffer 12.2 bleibt unberührt; für weitergehende Ansprüche gilt Ziffer 17.
11. Mitwirkung des Auftraggebers
11.1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die erforderlichen Informationen und Unterlagen aus seiner Sphäre rechtzeitig zur Verfügung, gewährt rechtzeitig die erforderlichen Zugänge zu Räumlichkeiten und IT-Infrastruktur und übergibt vorhandene Dokumentationen, jeweils soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist.
11.2. Soweit vertraglich nicht anders festgelegt, obliegt die ordnungsgemäße Datensicherung* dem Auftraggeber.
11.3. Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung oder erfolgt sie verspätet, verschieben sich betroffene Termine angemessen. Hierdurch entstehender Mehraufwand des Auftragnehmers wird nach Aufwand zu den vereinbarten, hilfsweise zu üblichen Sätzen vergütet.
12. Laufzeit und Kündigung
12.1. Ist die Dauer des Dienstvertrages weder vereinbart, noch aus der Beschaffenheit oder dem Zweck der Leistungen zu entnehmen, kann dieser von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats ganz oder teilweise gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im Vertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden.
12.2. Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 314 i. V. m. § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist. Im Falle der Kündigung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen.
13. Pflichten nach Vertragsende
13.1. Mit Vertragsende gibt der Auftragnehmer sämtliche vom Auftraggeber erhaltenen Unterlagen und Gegenstände heraus, die ihm nicht dauerhaft überlassen wurden. Die Übergabe noch nicht übergebener Leistungsergebnisse erfolgt nach vollständiger Zahlung der hierauf entfallenden Vergütung.
13.2. Der Auftraggeber ist berechtigt, an Stelle der Herausgabe die sichere Löschung oder Vernichtung seiner Unterlagen und Daten zu verlangen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
14. Änderung der Leistung nach Vertragsschluss
14.1. Änderungswünsche teilen sich die Parteien in Textform mit. Der Auftragnehmer prüft zumutbare Änderungswünsche des Auftraggebers und unterbreitet ein Angebot über die Auswirkungen auf Leistungen, Vergütung und Termine. Änderungen werden erst mit beiderseitiger Vereinbarung wirksam; bis dahin wird die Leistung unverändert fortgeführt.
15. Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit
15.1. Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer verarbeitet, schließen die Parteien eine den gesetzlichen Vorschriften genügende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung ab.
15.2. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten und auf die Vertraulichkeit verpflichtet sind.
15.3. Der Auftraggeber kann den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten gemäß Ziffern 15.1 und 15.2 schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
15.4. Die Parteien behandeln alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich, geben sie insbesondere nicht an Dritte weiter und verwerten sie nicht anders als zu vertraglichen Zwecken.
15.5. Der Auftragnehmer darf vertrauliche Informationen an Unterauftragnehmer nur weitergeben, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist („need-to-know“) und sich der Unterauftragnehmer zuvor in vergleichbarem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet hat.
15.6. Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die einer Partei bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.
16. Aufrechnung und Zurückbehaltung
16.1. Der Auftraggeber kann gegen Forderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
17. Haftung
17.1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
17.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
17.3. Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nur in dem Umfang, in dem der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung* durch den Auftraggeber eingetreten wäre.
18. Textform
18.1. Soweit nichts anderes geregelt ist, bedürfen vertragliche Mitteilungen und Erklärungen mindestens der Textform.
19. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
19.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG*).
19.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Würzburg, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
Begriffsbestimmungen
CISG
United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf).
Datensicherung
Datensicherung umfasst alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der auf dem IT-System gespeicherten und für Verarbeitungszwecke genutzten Daten und Software.
Nebenkosten
Aufwendungen des Auftragnehmers, die zur Leistungserbringung notwendig und keine Reisekosten sind.
Quellcode
Code eines Programms in der Fassung der Programmiersprache.
Reaktionszeit
Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer mit der Leistung zu beginnen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der entsprechenden Meldung während der vereinbarten Servicezeiten* und läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten*. Geht eine Meldung außerhalb der Servicezeiten* ein, beginnt die Reaktionszeit* mit Beginn der nächsten Servicezeit*.
Servicezeit
Zeiten, innerhalb derer der Auftraggeber Anspruch auf vertraglich geschuldete Leistungen durch den Auftragnehmer hat.
Werkzeug
Hilfsmittel für die Entwicklung und Bearbeitung der Leistungen.
